Rechtsprechung
LG Bad Kreuznach, 05.12.2003 - 2 O 142/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,40820) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Anspruchs; Begriff der unentgeltlichen Leistung; Tilgung einer fremden Schuld; Sinn und Zweck des § 134 Insolvenzordnung (InsO)
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 05.12.2003 - 2 O 142/03
- OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92
Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher …
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 05.12.2003 - 2 O 142/03
Eine unentgeltliche Leistung liegt dabei vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Verfügenden oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbringt (BGH ZIP 92, 1089; BGH ZIP 93, 1170; BGHZ 41, 299). - BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91
Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 05.12.2003 - 2 O 142/03
Eine unentgeltliche Leistung liegt dabei vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Verfügenden oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbringt (BGH ZIP 92, 1089; BGH ZIP 93, 1170; BGHZ 41, 299).